Illegale Videoüberwachung in deutschen Einzelhandelsgeschäften?

Illegale Videoüberwachung in deutschen Einzelhandelsgeschäften?


Es ist eine erschreckende Nachricht: ca 85 % aller Videoüberwachungen in Einzelhandelsgeschäften und Gastro-Betrieben entsprechen nicht dem BDSG.

Mehrere Studien von Retailcoach aus Kirchheim-Teck haben ergeben dass, im Einzelhandel so gut wie keine Kenntnisse über den Datenschutz vorhanden sind. Auch in der Gastronomie hängen viele Videokameras an Orten, an denen sie laut Datenschutz ausdrücklich untersagt sind.

Betroffene Kunden können sich mit Ihrem Beschwerden an den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz wenden. Die Adressen oder Hilfe erhalten Sie bei Retailcoach in Kirchheim.

Dabei sollte jeder, der sich mit Überwachungskameras beschäftigt, eigentlich wissen, was der Gesetzgeber erlaubt und was nicht.




Als Kunde eines  Lokals oder Einzelhandelsgeschäft, dürfen Sie bei jedem Angestellten, nach der Person, die für die Videoanlage zuständig ist, fragen.

Laut Datenschutz müssen Sie in einem Geschäft Auskunft darüber erhalten, wer für die dort installierte Videoüberwachungsanlage zuständig, bzw. verantwortlich ist. Erhalten Sie diese Auskunft nicht oder  kann Ihnen keine Person namentlich genannt werden, an die Sie sich wenden können, dann ist dies bereits ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz mit weitreichenden Folgen.

Sie haben das Recht, nachzufragen, was  mit ihren Video-Daten geschieht, wie die gespeichert werden, wie lange, welche Maßnahmen zur Sicherung Ihrer presönlicher Daten getroffen sind, etc.

Einen Report zur "Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen" können Sie  bei Retailcoach in Kirchheim-Teck anfordern.

Wenn Sie Kunde in einem Einzelhandelsgeschäft sind und keine ausreichende Antwort zur dort vorhandenen Videoüberwachung  erhalten oder feststellen , dass Kameras an Standorten installiert sind, an denen sie nicht sein sollten, dann können sie sich an die zuständigen Datenschutz-Behörden oder an Retailcoach in Kirchheim wenden.


www.retailcoach.de



Achtung: Kunden haben einen Auskunftsanspruch
Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

·  die zu seiner Person gespeicherten Daten
·  den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
·  den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG) .



Kommentare