Planer und Installateure haften, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

Hinweispflicht für Planer und Installateur


Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten.

Werden diese vernachlässigt, dann haftet der Planer und der Installateur 

bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung




Eine Missachtung der Datenschutzvorschriften kann dazu führen, dass der Betrieb von Videoanlagen ganz oder
teilweise von der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde untersagt wird. Zusätzlich ist der Betreiber nicht unerheblichen Bußgeldern seitens der Behörden, Abmahnungen durch Mitbewerber oder Schadensersatzforderungen von betroffenen Mitarbeitern
oder Kunden ausgesetzt. 




Entspricht die Installation der Videoanlage nicht in allen Punkten dem  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder 
ab Mai 2018 der EU-Grundverordnung dann ist sie gesetzwidrig. 
Ist diese gesetzwidrige Installation auf einen Beratungsfehler des beauftragten Planers oder Installateurs 
zurückzuführen ist, so können diese in Regress genommen werden, wenn durch deren Planung oder Installation 
gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird. Beispielsweise eine Planung ohne Vorabkontrolle.
Wenn Sie als Installateur nicht das Risiko eingehen wollen, dass Ihnen ein Beratungsmangel unterstellt werden kann,
dann müssen Sie den Betreiber der Videanlage zumindest auf mögliche rechtliche Risiken hinweisen, bzw.
die Videoüberwachung so planen oder ausführen, ( Sachverwalterpflicht) dass nicht gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird


Bereits  bei der Planung und vor der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen sind 
Datenschutz- Bestimmungen zu beachten und genauesten einzuhalten. 
Welche Maßnahmen vor der Installation einer Videoüberwachung gemäß Bundesdatenschutzgesetz und  
Beschäftigtendatenschutz  erforderlich sind, erfahren Sie in unserem kostenlosen White-Paper:
 „Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen“  über das EFDAT-Institut.