Das Beschäftigtendatenschutzgesetz

Beschäftigtendatenschutz - Stand  10.3.2014

Die Bundesregierung steckt mal wieder fest, das Gesetz wird ein Rohrkrepierer, zumindest passiert aus wahltaktischen Gründen nichts. Frau Merkel ist ratlos, zu viele Einwände von allen Seiten und sie will niemand auf den Schlips treten. Also macht sie das, was sie immer tut - nichts.
Abwarten und Tee trinken und hoffen dass sich alles von selbst erledigt. In ein paar Jahren denkt vielleicht niemand mehr an das so hoffnungsvoll gestartete Beschäftigungsdatenschutzgesetz.


Der Deutsche Anwaltverein vertrat die Meinung:
Die heimliche Videoüberwachung soll grundsätzlich unzulässig sein (§ 32f Abs.1 E-BDSG). Damit werden auch angemessene Überwachungsmaßnahmen bei konkretem Tatverdacht etwa des Diebstahls ausgeschlossen. Hierdurch werden gerade kleinere Unternehmen, die eine ständige und damit offenkundige, flächendeckende Überwachungsanlage nicht vorhalten können, unangemessen benachteiligt. Datenschutz läuft auf diese Weise Gefahr, zum Täterschutz zu werden.
         
Der Sicherheitsexperte Walter C. Dieterich von Cash-Plus sagt dazu:        
Wie Erfahrungsberichte zeigen, ist genau das Gegenteil der Fall. Kleinere Unternehmen, haben, das drückt auch der Begriff  "kleinere Unternehmen " aus, meistens eine kleinere Fläche, die es zu überwachen und kontrollieren gilt.So kann ein Einzelhändler mit einer kleinen Fläche, in aller Regel eine offene und somit präventive Videoüberwachung an neuralgischen Punkte installieren, die ihn am Ende sogar noch weniger kostet, als ein Detektiv-Einsatz mit verdeckter Kamera.
    
Der Einsatz von Detektiven und einer heimlichen Videoüberwachung ist immer mit einem erhöhten Misstrauensfaktor, auch beim nicht verdächtigten Personal verbunden. Dieses Misstrauen führt unweigerlich zu einem Personalwechsel und dies hat zusätzlich Umsatzeinbußen zur Folge. Die Gesamtkosten einer heimlichen (Video) -Überwachung sind dann mindestens so hoch, wie der Preis für eine offene Videoüberwachung mittlerer Größe mit ca 10 Kameras, wenn nicht gar doppelt so hoch.
             
               
Die offene Videoüberwachung sieht der Gesetzentwurf für folgende Bereiche vor:

1. zur Zutrittskontrolle,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
3. zum Schutz des Eigentums,
4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
5. zur Sicherung von Anlagen,
6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
7. zur Qualitätskontrolle,

Präventive Kontrollmaßnahmen mit offener Videoüberwachung, über die alle Mitarbeiter entsprechend dem Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz nun ausführlich informiert sein müssen, bewahren gerade kleinere Unternehmen vor Schaden und Verlusten und schützen zudem das Personal an den Kassen vor Überfällen.

Videokameras, die in Betrieben kontrollieren, informieren, beaufsichtigen und schützen werden uns deshalb bald so vertraut sein, wie die Blitzer an den Bundesstraßen. Die heimliche Überwachung und die Stasi-Spitzelmaßnahmen durch Detektive, sollten mit dem Beschäftigtendatenschutzgesetz nun endgültig der Vergangenheit angehören.

Bis zum 8.6.2017 war das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz noch nicht verabschiedet.
Es wird vermutlich auch niemals verabschiedet werden, denn der Regierung Merkel sind die Arbeitnehmer vermutlich scheißegal.

Der Link zum Entwurf aus dem Jahre 2010