Videoüberwachung in Gaststätten

Ungesetzliche Videoüberwachung im Café

Videoüberwachung im Szene-Cafe



Eine gewisse Ironie entbehrt die Meldung eines Herstellers von Überwachungskameras ja nicht: „Das Restaurant Lorenzini in Regensburg floriert. Ein wichtiges Steuerungs- und Controlling Instrument für die Betreiber ist dabei eine Videoanlage.”


Weil die Kameras  nicht so schick aussehen, hat man sie einfach mit einem Wurzelholz-Imitat verkleidet. „Eine vandalismusgeschützte Dome-Kamera sowie zwei weitere äußerst kompakte Mini-Domes, so genannte Picodome, sorgen für den nötigen Überblick, insbesondere am Kassen- und Thekenbereich sowie in den Nebenräumen”.


Und damit wird sogar aufgezeichnet: „Mit Hilfe der Videos können wir analysieren, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten besonders viele Gäste anwesend sind und das Personal entsprechend einplanen”, sagt Lorenzini-Geschäftsführer Roberto Pecis in der Meldung.

https://www.wochenblatt.de/news-stream/regensburg/artikel/5097/videoueberwachung-im-szene-cafe



Zwischenzeitlich erreichte uns eine Stellungnahme des Landesamtes für Datenschutz zu dem Regensburger Fall:



„1. Eine Videoüberwachung, bei der Personen identifiziert werden können, ist im Gastraum eines Restaurants in der Regel nicht zulässig. Nach § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sind bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Videoüberwachung die berechtigten Interessen des Gastwirts auf der einen Seite und die schutzwürdigen Interessen der Gäste auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Im Gastraum eines Restaurants überwiegen in der Regel die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Gäste. Diese erwarten, dass ihr Verhalten in einer Gaststätte weder mit einer Videokamera beobachtet noch aufgezeichnet wird. Darüberhinaus würde eine Dauer-Videoüberwachung auch für die Beschäftigten des Restaurants eine Belastung darstellen. Lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. im Kassenbereich oder in der Systemgastronomie, kann in Gasträumen eine Videoüberwachung betrieben werden.



2. Die Gäste und auch das Personal können eine Beschwerde über die Videoüberwachung in dieser Gaststätte beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (Anschrift, siehe unten) erheben. Wir überprüfen dann anhand des oben genannten gesetzlichen Maßstabs, ob die Videoüberwachung rechtmäßig ist. Daneben ist auch ein gerichtliches Vorgehen möglich.



Günther Dorn

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht "



Illegale Videoüberwachung in 80 % aller Geschäfte
Der vorstehende Artikel macht deutlich, dass die Existenz von Datenschutz und Beschäftigtendatenschutz selbst bei Herstellern von Videokameras noch nicht angekommen ist.


Dabei sollte jeder, der sich mit Überwachungskameras beschäftigt eigentlich wissen, was der Gesetzgeber erlaubt und was nicht.

Das ist nicht nur Ironie, was der Kamera-Hersteller schreibt, sondern genau betrachtet "Dummheit" die bekanntlich  nicht vor Strafe schützt.

Bestraft werden kann zunächst der Betreiber des Cafè`s, wenn Kunden oder Mitarbeiter des Lokals beim Inhaber nach der Datenschutzdokumentation fragen, sofern die nicht vorhanden ist können sie sich an die zuständigen Behörden wenden.

Sowohl im Datenschutzgesetz, wie auch im neuen Beschäftigtendatenschutzgesetz, das noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, kann jeder nachlesen, was in einem Gastrobetrieb überwacht werden darf.


Weitere Infos auf www.videosystem.de