7000 EUR Entschädigung wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz



Immer noch gibt es die Meinung, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich erlaubt sei.

Viele Installateure sind über die derzeitige Gesetzeslage nicht informiert. Was der Datenschutz oder Beschäftigtendatenschutz erlaubt, ist Ihnen oft gänzlich unbekannt.


Für den Einzelhändler, der eine Videoanlage in seinem Shop installieren lässt, kann das unter Umständen sehr teuer werden. (siehe Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes)


Achtung: Eine generelle Videoüberwachung ist nicht erlaubt, sogenannte 360° Videoüberwachung von Räumen beispielsweise ist per Datenschutz sogar verboten. Ebenso die Aufnahme von mehreren Fahrspuren bei Tankstellen mit Megapixelkameras.
Videoüberwachung setzt voraus, dass andere Maßnahmen bereits ausgeschöpft oder aus finanziellen Gründen für Sie als Unternehmer nicht tragbar sind. Erst dann sind sie laut Datenschutz berechtig eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft zu installieren
Verabschieden Sie sich von dem Gedanken an verdeckte Videoüberwachung, das ist nicht nur teuer, sondern nahezu immer ungesetzlich.

Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Verkaufsräume - Wissen Sie welche gesetzlichen Bestimmungen Sie bei einer Videoüberwachung beachten müssen?

  • Wissen Sie wann Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen?
  • Wissen Sie wie lange Sie Videobilder speichern dürfen?
  • Wissen Sie wo keine Überwachungs-Kamera installiert werden darf?
  • Wissen Sie, wenn Sie um Erlaubnis fragen müssen?
  • Wissen Sie welche Unterlagen Sie erstellen und vorweisen müssen?
  • Wissen Sie wie sie Ihre Mitarbeiter informieren müssen?




Pressemitteilung Nr. 2/11
Hessiches Landesarbeitsgericht
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 - jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von
15.000,- €.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Dennoch, so argumentierte das Hessische  Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den  Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera
tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungund Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 Sa 1586/09 -
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wetzlar vom 1. September 2009 – 3 Ca 211/08 –

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